Wunderwerk - B2B

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rheinstoff GmbH & Co. KG, Ackerstr. 133,
40233 Düsseldorf

 

I. Vertragsschluss
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen und auch, wenn nicht nochmals gesondert vereinbart, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen, widersprechende Einkaufsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, jene wären schriftlich mit dem Käufer vereinbart. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantien unserer Handelsvertreter und/oder Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Muster, Proben und Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit unserer Erzeugnisse beruhen auf unseren Erfahrungen und unserem Fachwissen, stellen jedoch keine Garantie oder sonstige verbindliche Zusicherung dar. Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie andere Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.


II. Preise / Frachtkosten
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzuaddiert und gesondert ausgewiesen. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers. Bei Lieferung ab Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; stattdessen kann auch ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer Festpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, rein netto ohne Abzug und ohne Umsatzsteuer. Abgaben und andere Kosten Dritter werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit wirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.


III. Zahlung und Verrechnung
1. Die Rechnung wird am Tage der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind sofort fällig und sofern nicht anders ausdrücklich auf dem Auftrag schriftlich vereinbart, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto porto- und spesenfrei ohne Abzug oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Nach Ablauf dieser 30-Tages-Frist tritt Verzug ein. Sofern noch ältere, nicht Skonto berechtigte Rechnungen offenstehen, ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Wird nicht unmittelbar nach Verstreichen der Zahlungsfrist von 30 Tagen gezahlt, wird der offene Zahlungsbetrag mit dem marktüblichen Zins, mindestens jedoch 3% p.a., verzinst.

2. Die Zahlung hat in bar, per Scheck oder durch Bank- oder Giroüberweisungen zu erfolgen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets nach der gesetzlich für den Fall einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Käufers vorgesehenen Tilgungsreihenfolge vorgenommen, d.h. zunächst auf Zinsen und Kosten.

3. Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer - gleich, aus welchem Rechtsgrund -gegen uns zustehen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher, im Zeitpunkt der Lieferung bestehender sowie zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

2. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein - gleich, in welchem Zustand - so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

 

 

V. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Termine
1. Sämtliche Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte wegen Verzuges des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

3. Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablen Leistungshindernis, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und teilen wir dem Käufer auf Anfrage nicht unverzüglich mit, daß nunmehr innerhalb einer Anlauffrist von 14 Tagen geliefert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
 

 

VI. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu überprüfen. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind daher innerhalb von drei Arbeitstagen beim Lieferanten unter Angabe des Reklamationsgrundes und der zugehörigen Rechnungsnummer anzuzeigen; anderenfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers diesbezüglich ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muß diese Anzeige innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung erfolgen. Reklamationen, die nach Ablauf der oben genannten Fristen eingehen, sind wirkungslos.

2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sowie geringe modische Veränderungen berechtigen nicht zur Beanstandung.

3. Gibt der Käufer uns schuldhaft nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.

4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Beseitigung des Mangels bzw. auf Lieferung eines neuen Produktes innerhalb von zwei Wochen nach Rückempfang der Ware nach seiner Wahl. Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Produktes fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Retouren und Reklamationen nehmen wir nur nach schriftlicher Zustimmung zur Rücksendung entgegen. Die Annahme eingesandter Retouren ohne unsere Zustimmung wird verweigert.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch:
- Verhalten Dritter
- Unsachgemäßer Gebrauch/-Überbeanspruchung oder
- sonstiges Verschulden des Käufers oder eines Dritten
- Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer, Erdbeben, Vulkanausbrüchen oder andere nicht in unserer Macht liegende Umstände
- Natürliche Abnutzung.
 

 

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wir haften in voller Schadenshöhe bei eigenem vorsätzlichen Verhalten und eigenem groben Verschulden und vorsätzlichem Verhalten und grobem Verschulden leitender Angestellter. Wir haften weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und sonstigen verbindlichen Zusicherungen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Dem Grunde nach haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach ist unsere Haftung nach dieser Ziffer VII 2 auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Eine weitergehende Haftung unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Eine Umkehr der Beweislast ist durch die Regelungen zur Haftung in dieser Ziff. VII nicht verbunden.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

VIII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Düsseldorf) Erfüllungsort.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, unser Geschäftssitz Gerichtstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, unterliegt der Vertrag deutschem Recht (unter Ausschluß des UN-Kaufrechts).

4. Sollen einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des restlichen Teils der Klausel nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
Mit seiner Bestellung akzeptiert der Kunde diese Liefer- und Zahlungsbedingungen der Rheinstoff GmbH & Co. KG.

 


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